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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. gebietet Bf. Johann (III.) von Würzburg, den Guldenzoll in Franken, welchen jener und sein Vorgänger Bf. Gottfried (IV.) seit etlichen Jahren ohne ksl. Erlaubnis eingenommen haben, nicht mehr zu erheben, sondern mit ihm wegen des Zolles eine Übereinkunft innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Schreibens zu treffen. Er lädt ihn andernfalls peremptorisch innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf dieser Frist bzw. auf den nächstfolgenden Gerichtstag zu rechtlicher Verantwortung vor sich und bestimmt, daß auch bei Johanns Abwesenheit verhandelt werden soll.

Originaldatierung:
Am erichtag vor sand Mathias des heiligen zwolffpoten tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vlricus Weltzli vicecanc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in einer Bestätigung der Mgff. Albrecht und Johann von Brandenburg über den Empfang der Orgg. von H. 10 n. 155, n. 156, n. 157 am 17. Mai 14581 im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Reg. B n. 681, Bl. 3), Pap., rote SS der Aussteller rücks. aufgedrückt.

Vgl. zum Guldenzoll H. 10 n. 1.

Anmerkungen

  1. 1Die ksl. Mandate händigte Johann Gedau, Dekan der Leipziger Universität, an diesem Tag in Cadolzburg im Auftrag Kf. Friedrichs II. von Sachsen an die Mgff. aus, die Abschriften davon an Bf. Johann von Würzburg sandten.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 155, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-02-21_1_0_13_10_0_13115_155
(Abgerufen am 29.03.2024).