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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. wirft Bürgermeistern und Rat der Stadt Erfurt vor, sie hätten die dortigen Juden so sehr mißhandelt und beschwert, daß jene aufgrund des Verlusts von Nahrung, Wohnung und Gewerbe die Stadt verlassen würden, und über die von den Juden zurückgelassenen Häuser, Friedhöfe und andere Habe eigenmächtig verfügt. Er befiehlt ihnen auf Ersuchen des Kammerprokurator-Fiskals bei einer an die ksl. Kammer zu entrichtenden Pön von 100 Mark Gold, innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Empfang dieses Schreibens von ihrem Vorgehen abzulassen, lädt sie andernfalls peremptorisch auf den 30. Tag nach Ablauf dieser Frist bzw. auf den nächstfolgenden Gerichtstag vor sich zu rechtlicher Verantwortung und bestimmt, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit auf Forderung des Kammerprokurator-Fiskals verhandelt werden soll.

Originaldatierung:
Am zwaintzigisten tage des monads december.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vlricus Weltzli vicecanc. - KVv: Ertforte (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Erfurt (Sign. 0-0 A XLVII-27), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. - Kop.: Abschrift, ebd., 2-110/5, fol. 369r-371r, Pap. (16. Jh.).

Erwähnt bei Michelsen, Urkundlicher Nachtrag S. 328. Vgl. H. 10 n. 174.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 149, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1456-12-20_1_0_13_10_0_13109_149
(Abgerufen am 28.03.2024).