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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. beurkundet das Appellationsurteil seines Kammergerichts unter Vorsitz Mgf. Albrechts von Brandenburg gegen Nikolaus von der Nieß wegen dessen Klage gegen Bürgermeister, Rat, Bürger und Gemeinde der Stadt Nordhausen vor den Freigrafen Mangold und Hermann Knulbein sowie gegen diese Freigrafen wegen ihrer gegen die von Nordhausen geführten Prozesse1. Da Nikolaus von der Nieß, Mangold und Hermann Knulbein weder bei der Kammergerichtsverhandlung auff den letsten tag des monads july nechstvergangen (1455 Juli 31) noch bei den bis zum 25. August folgenden drei Sitzungen vertreten, sondern nur die Anwälte Nordhausens anwesend waren, werden durch das Kammergericht alle Klagen und Urteile gegen die Nordhäuser für kraftlos erklärt und über die Beklagten die in der reformacion2 festgesetzten Strafen verhängt. K. F. erklärt dementsprechend Nikolaus von der Nieß, Mangold und Hermann Knulbein am heutigen Tage in unser und des heiligen reichs acht und aberacht und gebietet allen Fürsten, Gff. etc. und Reichsuntertanen, die offembar echter und aberachter nicht zu beherbergen und zu versorgen, keinen Handel und keine Gemeinschaft mit ihnen zu unterhalten, sondern den Nordhäusern behilflich zu sein und gegen die Geächteten und ihr Gut allerorts solange vorzugehen, bis sie seine und des Reiches Gnade wiedererlangt und den von Nordhausen auf ihre Klage Genugtuung geleistet hätten. K. F. bestimmt, daß niemand durch sein Vorgehen gegen die Ächter gegen ihn und das Reich gefrevelt, noch gegen irgendein geistliches oder weltliches Gericht, Landfrieden, Landgericht, Stadtgericht, eine Freiheit, Gewohnheit oder ein Gebot gehandelt habe, und daß jeder, der sein Gebot mißachte, in gleicher Weise der Acht, Aberacht und Strafe verfallen sein und gerichtet werden soll, als unser und des heiligen reichs recht ist.

Originaldatierung:
Am zwenundtzwaintzigisten tag des monads september.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt!

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Nordhausen (Sign. R, I A 38), Perg., rotes S 18 in wachsfarbener Schüssel mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt an Ps.

Die Auseinandersetzungen endeten damit, daß Nikolaus von der Nieß seine Klage vor dem Freigericht zurückzog und einem Vergleich mit Nordhausen zustimmte. Am 28. Juli 1457 bekundete daraufhin Ldgf. Ludwig I. von Hessen, die von Nordhausen nicht mehr belangen zu wollen, vgl. UB Nordhausen 2 n. 110.

Druck: UB Nordhausen 1 n. 49.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 10 n. 125, n. 126, n. 127.
  2. 2Vgl. H. 10 n. 27.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 138, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-09-22_1_0_13_10_0_13098_138
(Abgerufen am 28.03.2024).