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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. teilt den Brüdern Busso (III.), Apel (III.) und Bernhard (I.) Vitzthum mit, daß sich Hz. Wilhelm (III.) von Sachsen in ihren Auseinandersetzungen um etliche ihnen angeblich weggenommene Schlösser vor ihm als seinem ordentlichen Richter zu Recht erboten habe. Er lädt sie deshalb peremptorisch auf den nächsten Gerichtstag nach unnser lieben Frawen tag der liechtmees (1456 Februar 2) vor sich zu rechtlicher Verantwortung. Dort sollen beide Seiten verhört und auch bei Abwesenheit einer Partei eine rechtliche Entscheidung getroffen werden. Er gebietet ihnen, nichts gegen Hz. Wilhelm, dessen Lande und Leute zu unternehmen, und teilt ihnen mit, daß er jenem Gleiches ihnen gegenüber geboten habe.

Originaldatierung:
Am dritten tag des moneds junii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vlricus Weltzli vicecanc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, laut Kop. jedoch auf Pap., mit rücks. aufgedr. S. - Kop.: Vidimus von Ratmeistern und Rat der Stadt Weimar vom 23. August 1455 im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Urkunden n. 32), Perg., wachsfarbenes S in wachsfarbener Schüssel an Ps. - Abschrift des Vidimus ebd. (Sign. StA, F n. 434, fol. 29r-v), Pap. (17. Jh.). Lit.: Vitzthumv. Eckstädt, Beiträge S. 82-85; Schultes, Nachrichten.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 130, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-06-03_1_0_13_10_0_13090_130
(Abgerufen am 20.04.2024).