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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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K. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Mühlhausen unter Hinweis auf ihren Brief2 bezüglich der dortigen Juden mit, daß er mit jenen trotz ihres Ungehorsams gegenüber seinem vormaligen Gebot3 nicht wie mit Ächtern verfahren wird, sondern ihnen zu Gefallen in dieser Sache einen weiteren aufslag bis auf den heiligen Weihenachttag (Dezember 25) gesetzt hat.4 Bis dahin sollen die Juden der vorgemelten unsr(er) kaiserlichen gerechtikeit wegen 1000 fl. rh. zahlen, da er weder vernommen habe, daß jene von dieser Gerechtigkeit befreit seien, noch er sie davon befreit hat. Er befiehlt Bürgermeistern und Rat, dafür Sorge zu tragen, daß die Juden innerhalb der genannten Zeit die 1000 fl. als Steuer entrichten und auch seinen Amtleuten das bezahlen, was jenen zusteht. Er bekräftigt, daß über die Juden andernfalls die Acht verhängt und mit ihnen und ihrem Gut verfahren werden würde, wie es sich gegen unsern und des reichs offenbaren ungehorsamen echtern gebührt.

Originaldatierung:
An montag nach sand Michels tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Weltzli. - KVv: Unsern und des reichs lieben getrewen, burgermaist(er) und ratte der stat zu Mulhausen (Adresse, Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Mühlhausen (Sign. 1-10, G 1 Konv. 1 n. 2), Pap., rotes S 18 als Verschluß rücks. aufgedrückt.

Der Rat von Mühlhausen bat K. F. in seiner zwischen dem 22. und 31. Oktober 1453 abgefaßten Antwort unter Hinweis auf die geringe Anzahl der Juden und ihre finanzielle Schwäche, von seiner Forderung abzulassen, und kündigte die Mitteilung näherer Einzelheiten durch Hartung von Kappel5 an, siehe StadtA Mühlhausen (Sign. 1-10, W 1 n. 6, fol. 146v). Lit.: Weißenborn, Mühlhausen S. 29.

Vgl. H. 10 n. 109 u. n. 110.

Anmerkungen

  1. 1Statt einer konkreten Jahresangabe heißt es lediglich unsers kaiserthumbs im anndern jare.
  2. 2Dieser war durch den Rat von Mühlhausen zwischen dem 19. und 26. August 1453 verfaßt worden, siehe StadtA Mühlhausen (Sign. 1-10, W 1 n. 6, fol. 143v), vgl. H. 10 n. 102.
  3. 3Vgl. H. 10 n. 100.
  4. 4Vgl. H. 10 n. 105.
  5. 5Kappel war von K. F. zum Kollektor der Krönungssteuer eingesetzt worden, siehe Regg.F.III. H.4 n. 223.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 104, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-10-01_1_0_13_10_0_13064_104
(Abgerufen am 29.03.2024).