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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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Kg. F. lädt diejenigen, die sich als new(e)n rate seiner und des Reiches Stadt Schweinfurt bezeichnen, sowie die Zünfte und die Gemeinde daselbst auf den nächsten Gerichtstag nach sant Pauls tag der bekerunge (1448 Januar 25) peremptorisch vor sein Kammergericht, um sie und den gleichfalls geladenen alten Rat zu verhören und ihre verderbliche Zwietracht mit teidung beizulegen oder rechtlich zu entscheiden. Er bekräftigt, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird, und gebietet ihnen bei seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer Pön von 100 Pfund Gold, keine Neuerungen gegen die Angehörigen des alten Rates vorzunehmen, diese nicht zu beschweren und daran zu hindern, ihre Bevollmächtigten zum Rechtstag zu entsenden. Kg. F. betont, daß er Gleiches dem alten Rat geboten hat.

Originaldatierung:
Am montag nach sant Mertins tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vom öff. Notar Johannes von Vachdorf beglaubigte Abschrift im Thür. StA Meiningen (Sign. Gemeinschaftliches Hennebergisches Archiv, Sektion VI n. 183 sub dat.), Pap. (15. Jh.).

Vgl. zu den Auseinandersetzungen zwischen neuem und altem Rat Stein, Geschichte Schweinfurt 2 S. 12-20.

Vgl. H. 10 n. 74, n. 75, n. 76, n. 77, n. 78.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 67, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-11-13_1_0_13_10_0_13027_67
(Abgerufen am 24.04.2024).