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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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Kg. F. teilt allen geistlichen und weltlichen Kff. und Fürsten sowie allen Gff. Freiherren etc. und Reichsuntertanen mit, er habe nach der Erlangung der kgl. Würde Irrungen und Zwietracht in der hl. Kirche vorgefunden, gegen die bereits sein Vorgänger Kg. Albrecht (II.) und des hl. Reiches Kff. eine in Latein animorum suspensionem genannte Protestation1 erhoben hätten, um unrat im Reich zu verhindern und zur Einheit der Kirche zu gelangen. Er sei diesem Weg nach langer Unterweisung und Bitte der Kff. gefolgt und habe sich mit ihnen auf vielen Tagen, an denen er persönlich oder seine Räte teilgenommen hätten, sowie durch Verhandlungen mit beiden kirchlichen Parteien und anderen christlichen Kgg. und Fürsten unter hohen Kosten bemüht, die Einheit der Kirche wiederherzustellen. Als dies mißlungen sei und er sich nicht länger habe enthallden können, habe er sich zusammen mit etlichen Kff. Ebb. geistlichen und weltlichen Fürsten, Orden und dem maisten tail deütscher lan(n)d für den mittlerweile verstorbenen Papst Eugen (IV.) in Rom erklärt2, dem damals mit wenigen Ausnahmen alle nacion, Kgg. und Fürsten der ganzen Christenheit gehorsam waren. Er habe keinen anderen Weg zur Einheit der hl. Kirche finden können, als sich an den hl. Stuhl in Rom zu halten und sich nicht von der gesamten Christenheit zu scheiden. Nachdem nun Papst Eugen verstorben und Nikolaus V. von dem heiligen collegio der hohwirdigen vetter, der heiligen römischen kirchen cardineln, aintrechticlich, rechtlich und göttlich zum Papst erwählt worden ist, hat er sich mit Rat der am sant Margarethen tag (Juli 13) in Aschaffenburg3 versammelten oder vertretenen geistlichen und weltlichen Fürsten von neüwes für Papst Nikolaus erklärt4 und diesem Gehorsam gelobt. Kg. F. ermahnt sie deshalb bei ihren Pflichten gegenüber dem hl. Stuhl zu Rom sowie gegenüber Kg. und Reich und befiehlt ihnen von römischer kgl. Macht, bei den vom hl. Stuhl zu erwartenden Strafen und bei seiner und des Reiches schweren Ungnade, seiner und der Fürsten Entscheidung nachzufolgen und Nikolaus als rechten Papst anzuerkennen. Nur dessen Geboten sollen sie gehorsam sein, alle anderen Gebote hingegen - von jemandem, der sich des babstumb annimbt, oder von der Versammlung zu Basel - nicht beachten, damit wir in der Einheit der hl. Kirche und des hl. Reiches bleiben.

Originaldatierung:
Am montag vor sant Bartholomes tag des heiligen zwölffbotten.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im Thür. HStA Weimar (Sign. Ernestinisches Gesamtarchiv, Urkunden n. 923), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 13 rücks. eingedrückt an Ps.

Vgl. das am gleichen Tag an die Stadt Frankfurt ergangene ksl. Mandat, Papst Nikolaus V. anzuerkennen, in den Regg.F.III. H.4 n. 129. Lit.: Vgl. Helmrath, Basler Konzil S. 289-297 u. S. 306-322 sowie Stieber, Pope Eugenius S. 203-321 mit weiterführender Literatur.

Druck: Chmel, Materialien 1 n. 108.

Reg.: Chmel n. 2310.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. RTA 13 n. 130f.
  2. 2Vgl. Regg.F.III. H.4 n. 129 Anm. 3.
  3. 3Vgl. Chmel n. 2298; Kraus, Deutsche Geschichte 1 S. 198f.
  4. 4Siehe den Beschluß des Aschaffenburger Tages bei Müller, Reichstagstheatrum 1 S. 355f. Eine Obödienzerklärung an den Papst war bereits am 24. März 1447 erfolgt, vgl. Regg.F.III. H.4 n. 129 Anm. 4.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 63, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-08-21_1_0_13_10_0_13023_63
(Abgerufen am 28.03.2024).