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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 10

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Kg. F. befiehlt allen Prälaten, Gff. Freiherren, Städten und Knechten des Stifts Würzburg, seinem Spruch1 nachzukommen und dem Pfleger des Stifts nach Aufforderung zu huldigen. Für den Fall hingegen, daß sie die zweite und dritte Mahnung verstreichen lassen, droht er ihnen und ihren Helfern über seine schwere Ungnade hinaus den Verlust aller Freiheiten und Lehen an und erklärt sie mit diesem Brief zugleich in seine und des Reiches Acht. Er erlaubt dem Pfleger oder dessen Bevollmächtigtem in diesem Fall, sie in seinem Namen überall an Leib und Gut anzugreifen und mit ihnen als Geächtete zu verfahren, wobei sie auch durch kein Geleit, keine Freiheit oder Sicherheit geschützt sein sollen, und versichert, daß jene damit nicht gegen Ehre oder Recht, sondern in seinem Namen handeln würden.

Originaldatierung:
Am freitage nach unser lieben Frauen tage wurtzeweye genand (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Hermanuß Hecht (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, laut Kop. jedoch mit aufgedr. S. - Kop.: Unter Zeugenschaft des Alexander Schreckenfuchs vom Comissarius Henning Loperus gefertigte Abschrift eines Vidimus der Äbte Karl von St. Burkhard und Berthold von St. Stephan in Würzburg vom 6. Oktober 1442 im Thür. StA Meiningen (Sign. Reichskammergericht Wetzlar n. 101, n. 8), Pap. (18. Jh.).

Druck: Müller, Reichstagstheatrum 1 S. 195-197. Lit.: Amrhein, Gotfrid IV. 1 S. 70 mit Anm. 3.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 10 n. 28.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 10 n. 30, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-08-17_2_0_13_10_0_12990_30
(Abgerufen am 28.03.2024).