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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 1

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K. F. bekundet, daß er den Vettern Hans, Wilhelm und Georg den Bientznawern {Bienzenauer} erlaubt habe, in den zum Schloß Kempnat gehörenden Untergerichten Stock und Galgen und ein Hochgericht aufzurichten1, doch sollte niemand in seinem Hochgericht und in seiner Gerechtigkeit geschädigt werden. Jetzt werde aber die Stadt Kaufbeuren in ihrer Gerichtsbarkeit beeinträchtigt. F. erklärt daher ausdrücklich, da von den Bientznawern {Bienzenauer} die Rechte der Stadt Kaufbeuren verschwiegen worden seien und da er nicht wolle, daß Kaufbeuren Schaden erleide, daß die Freiheiten der Stadt durch das Gericht der Bientznawer {Bienzenauer} nicht beeinträchtigt werden dürfen, und gestattet der Stadt, alle Personen, die nicht durch Leibeigenschaft anderen Herrschaften unterworfen sind, als Ausbürger in ihren Schutz zu nehmen, untersagt, diese Ausbürger zu belasten, und befiehlt allen Reichsuntertanen, diese Rechte zu beachten bei einer Pön von fünfzig Mark Gold.

Originaldatierung:
Am dritten tag des moneds november.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Rta Sixtus Ölhafen (Blattmitte), Declaracion stat Kauffpewren (rechter Rand).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA (Sign. RU Kaufbeuren n. 161), Perg., S an Ps. verloren.

Reg.: Chmel n. 8732; Dertsch, Urkunden Kaufbeuren n. 1486.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. Chmel n. 499.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 1 n. 153, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-11-03_1_0_13_1_0_9125_153
(Abgerufen am 28.03.2024).