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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 1

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K. F. erinnert Abt Johann von Kempten, er habe bereits seinem Vorgänger Abt Johann geschrieben, daß Bürgermeister und Rat der Stadt Kempten einen Stadtammann einsetzen dürfen, der dann dem Abt von Kempten den Eid, ein unparteiischer Richter zu sein, zu leisten habe, aber dann sein Amt ungehindert ausüben solle1. Jetzt bringe die Stadt Kempten vor, daß er (Johann) von dem erwählten Stadtammann Jörg Rüst einen neuen Eid verlange, der der Obrigkeit und Gerechtigkeit des Reiches nachteilig sei. Er (Friedrich) befiehlt daher Abt Johann, binnen fünfzehn Tagen nach Einlangen des Briefes dem Jörg Rüst und in Hinkunft jedem anderen Stadtammann den üblichen Eid abzunehmen und das Gericht nicht zu beschweren. Falls dem nicht entsprochen wird, soll Kempten Stadtammannamt und Gericht ungehindert durch den Abt unter kaiserlichem Schutz wahrnehmen dürfen.

Originaldatierung:
Am zwainzigsten tag des monats decembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Kopialbuch 16. Jh. im BayHStA (Sign. RL Kempten 3) S. 415-419, Pap.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. oben H. 1 n. 105.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Hendrik Baumbach, eingereicht am 11.12.2013.

Überlieferung:

Konzept HHStA Wien, RHR Antiquissima 4, 1, fol. 19 und 26.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 1 n. 121, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1484-12-20_4_0_13_1_0_9093_121
(Abgerufen am 28.03.2024).