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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 1

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K. F. bestätigt den Bürgern von Kempten die Erbordnung, daß die enickh zu irer anherren und anfrawen1 gelassen hab und gut als die nechstgesippten rechten natürlichen erben nach ordenung und satzung der gemeinen geschriben rechte2 kommen sollen, auch wenn die bis jetzt in der Stadt Kempten üblichen Statuten anderes bestimmen3.

Originaldatierung:
Am einundzweintzigisten tag des monets marcy.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Kempten enickle halben (oberer Rand).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA (Sign. RU Kempten n. 719), Perg., S 18 auf Rückseite aufgedrückt. - Kop.: Kopialbuch v. 1718, ebenda (Sign. RL Kempten 1) S. 64-65, Pap.

Anmerkungen

  1. 1die enickh - anfrawen von gleicher Hand auf Rasur geschrieben.
  2. 2Es scheint, daß der Schreiber den wichtigsten Satz des Privilegs zunächst nicht verstand, so daß eine Korrektur notwendig wurde. Im Vergleich zu späteren Urkunden dieses Inhalts - siehe unten H. 1 n. 133 - ist der vorliegende Text noch knapp und unbeholfen.
  3. 3Vgl. dazu auch unten H. 1 n. 131.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 1 n. 107, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1483-03-21_1_0_13_1_0_9079_107
(Abgerufen am 28.03.2024).