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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 1

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Kg. F. bestätigt, daß im Streit Nördlingens, vertreten durch den Stadtschreiber Conrat Vischer, einerseits und Friedrich Murachers andererseits, mit dem das königliche Kammergericht und die Westfälischen Gerichte befaßt wurden, ein bericht betaidingt und beslossen ist und daß alle Urteile und Schriftstücke, die bisher vom königlichen Hof1 und den Westfälischen Gerichten gefällt und ausgestellt wurden, aufgehoben werden, und befiehlt, daß die Händel zwischen Nördlingen und Friedrich, aber auch Erhart Muracher und dessen Brüdern geschlichtet und die noch andauernde Fehde und Feindschaft hingelegt sein sollen.

Originaldatierung:
An sand Kunigunden tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. mag. Vdalrico Riedrer ref. Vdalricus Waeltzli. - Empfängervermerk (Rückseite): Richtung zwischen unser und Muracher (15. Jh.).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA (Sign. RU Nördlingen n. 48), Perg., S 11 mit rotem S 16 an Ps.

Anmerkungen

  1. 1Kg. F. hatte bereits 1448 September 20 in dieser Sache ein Urteil gefällt - vgl. Urkunden Nördlingen 4 n. 2431.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 1 n. 33, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-03-03_1_0_13_1_0_9005_33
(Abgerufen am 18.04.2024).