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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 1

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Kg. F. schreibt den Städten Nördlingen, Dinkelsbühl und Bopfingen, daß er befohlen habe, gegen Gf. Ulrich von Oettingen nichts zu unternehmen1, und daß er dann Hz. Albrecht (III.) von Bayern an unser statt bevolhen habe2; dementsprechend sei dann alles durch die von Nürnberg als Vertreter der Städte, durch Gf. Ulrichs Hofmeister und durch unsere (Friedrichs) Räte vertaidingt worden3; jetzt werde ihm (Friedrich) berichtet, daß solich unser gebott verachtet werden, einer der Leute des Gf. Ulrich gefangengenommen worden sei und andere mit bewaffneter Hand gejagt wurden, und daß man täglich vor des Gf. Schloß hallte, so daß dieser sich nicht sicher fühle. Daher befehle er (Friedrich) unter Androhung der Acht, daß die Städte die Händel gegen Gf. Ulrich einstellen, ihm binnen acht Tagen nach verkündung des briefs sagen oder schreiben, das königliche Gebot halten zu wollen, daß sie aber besonders den Gefangenen unverzüglich und unentgeltlich freilassen. Da Hz. Albrecht jedoch die Kommission nicht weiter behalten und sich damit belasten will, nehme er (Friedrich) die Sache wieder an sich, lade die Städte mit dem 45. Tag nach Einlagen des Briefs, 15 Tage für den ersten, 15 für den zweiten und 15 für den dritten und letzten Rechttag peremtorie vor Gericht und falls das kein Gerichtstag sei, dann sollen die Städte auf dem darauffolgenden Gerichtstag durch Anwalt und Prokurator vertreten sein, und verspricht, nach Verhören ein Urteil zu fällen, auch wenn eine Partei nicht komme noch rechticlich erschine, wie es sich gebührt.

Originaldatierung:
Freytag nach sant Erhartztag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. - Empfängervermerk (Rückseite): Presentatum feria sexta post purificationis Marie anno 49° (= 1449 Februar 7) (oberer Rand) (15. Jh.) - Kays. Mandat Königs Friderici an die Städte Nördlingen, Dinkelsbühl und Bopfingen dopfingen die Territorial-Streitigkeit gedachter Städte mit Grafen Ulrich von Ötting und die Gefangensetzung eines Ötting. Untertanen betr. de anno 1449 Blattmitte) (18. Jh.)

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA (Sign. RU Nördlingen n. 46), Pap., S 11 auf Rückseite aufgedrückt.

Reg.: Urkunden Nördlingen 4 n. 2444.

Anmerkungen

  1. 1Damit wird vermutlich auf das Schreiben Kg. F. v. 1448 Mai 8 verwiesen (vgl. oben H. 1 n. 28).
  2. 2Dieses Schreiben ist bis jetzt noch nicht aufgetaucht; vgl. oben H. 1 n. 29.
  3. 3Auch dieses Urteil ist bis jetzt nicht gefunden. Vgl. Urkunden Nördlingen 4 S. 181ff. bes. n. 2417 und 2444.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 1 n. 30, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-01-10_2_0_13_1_0_9002_30
(Abgerufen am 18.04.2024).