Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 1

Sie sehen den Datensatz 9 von insgesamt 156.

Kg. F. schreibt allen Reichsuntertanen, daß Anselm von Yberg gegen die Reichsstädte Memmingen, Dinkelsbühl und deren Bundesgenossen beim Landgericht des Burggrafentums Nürnberg Klage erhoben habe, das aber nicht zuständig sei. Die Städte hätten deshalb rechtzeitig an ihn (Friedrich) als obersten Richter appelliert. Er (Friedrich) habe darauf dem Bartholomäus Truchseß von Pommersfelden, Landrichter und Urteilsprecher des Landgerichts des Burggrafentums Nürnberg befohlen, die Sache an ihn (Friedrich) zu überweisen und nicht mehr zu richten1. Nun erheben die Reichsstädte Memmingen, Dinkelsbühl und ihre Bundesgenossen Beschwerde, daß sie weiter von dem Landrichter mit Anleitungsbriefen belastet werden. Da er als römischer König und oberster Richter jeglichen bi glich und recht hanthaben müsse und da unbillig sei, daß das königliche Verbot mißachtet werde, befiehlt er allen Reichsuntertanen, die vom Landgericht erlassenen Urteile und Anleitungen nicht zu beachten und die Reichsstädte Memmingen, Dinkelsbühl und ihre Bundesgenossen nicht zu bekümmern, da alle Prozesse und Urteile, die nach der Appellation ergangen sind, aufgehoben seien.

Originaldatierung:
Sampstag vor dem sontag Quasi modo geniti.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Hermanus Hecht (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus des Gf. Konrad von Kirchberg v. 1454 August 29 im BayHStA (Sign. RU Kempten n. 528), Perg.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. oben H. 1 n. 8.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 1 n. 9, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-04-07_2_0_13_1_0_8981_9
(Abgerufen am 20.04.2024).