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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] Suppl. 1

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Hz. M. erteilt seinem lieutenant general, Adolf v. Kleve und Mark, Herr zu Ravenstein, die Befugnis, auf Bitten des ammans der Stadt Brüssel ein in das vorliegende Stück ins. Urteil zu bestätigen, das am 17. Juli 1480 in einer Auseinandersetzung zwischen den drei leden der Stadt Brüssel und der Partei, die zur Zeit des jüngsten Aufstandes (commotien) angeklagt wurde, ergangen war. Um der Einigung zu sicherem Bestand zu verhelfen, sind zudem mit Zustimmung Maximilians eine Reihe von Personen benannt worden, die aus der Auseinandersetzung herrührende finanzielle Ansprüche der Betroffenen festlegen und deren Auszahlung sicherstellen sollen1.

Überlieferung/Literatur

Kop. im AGR/AR Brüssel (Sign. Mss. div. 33, f. 325r) (17. Jh.); mnl.

Anmerkungen

  1. 1Das Stück bricht nach der ersten Bestimmung des Inserts ab.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] Suppl. 1 n. 99, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-07-17_2_0_13_0_2_99_99
(Abgerufen am 25.04.2024).