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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] Suppl. 1

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Hz. M. und Maria bekunden, vom mittleren und niederen, in ihrer geistlichen Funktion den Bff. von Lüttich und Cambrai unterstehenden Klerus des Hzt. Brabant, mit Zustimmung der Bff. beider Diözesen 4.000 fl. rh. bewilligt erhalten zu haben, und zwar zu Lasten der in Brabant gelegenen Güter des betroffenen Klerus. Die Zahlung erfolgt freiwillig als Beihilfe zur Linderung der gegenwärtigen Bedrückungen des Hzt. Sie ist keine Kontribution oder ständisch bewilligte bede, noch begründet sie eine geistlichen und ksl. Privilegien widersprechende Zahlungsverpflichtung. Die Zahlung soll zu festgesetzten Terminen durch dazu bestellte Abgesandte des Klerus erfolgen. Sollten sich die zu dieser Hilfe (aide) herangezogenen Kleriker entziehen wollen, so können sie unter Androhung kirchlicher Disziplinarstrafen, zu deren Durchsetzung weltliche Unterstützung angefordert werden kann, dazu gezwungen werden. Die Abgabe betrifft Priester, Hilfsgeistliche, Religiosen und andere geistliche Personen, die in Brabant ansässig oder dort begütert sind, ferner alle weiteren geistlichen Personen und Gotteshäuser, die zwar außerhalb des Hzt. sitzen oder liegen, aber innerhalb begütert sind. Ausgenommen sind die zum ersten Stand des Hzt. Brabant gehörigen Prälaten und ihr Besitz, soweit dieser seit alters her von Abgaben befreit ist, ferner die Kirchen, Gotteshäuser und geistlichen Besitzungen der Städte Lüttich und Löwen, desw. die vier beschaulichen Orden, die Kirchenfabriken, Gasthäuser, Leproserien, Armenhäuser, Spitäler und ähnliche Einrichtungen. Die Befreiung gilt nicht für geistliche Personen oder Institutionen, die als Ausgleich für in Frankreich oder anderswo in Brabant verlorenen Besitz entschädigt worden sind. Hz. M. und Maria sichern zu, daß der brabantische Klerus von ihren Nachfolgern als Hzz. von Brabant niemals mehr um eine solche finanzielle Beihilfe angegangen werden wird und daß mit der jetzigen Zahlung hinsichtlich einer Minderung ihrer geistlichen Vorrechte kein Präjudiz geschaffen werden soll. Sie sichern zu, urkundlich zu bestätigen, daß der Klerus weiterhin von allen den Untertanen auferlegten Zahlungen, Lasten und Diensten befreit sein soll. Sie befehlen dem presidenten und den übrigen Mitgliedern des Großen Rates, Kanzler und drosset von Brabant, dem meyere von Löwen, dem amptman von Brüssel, dem mercgreven von Antwerpen, dem schoutethen von ’s-Hertogenbosch, dem meyer von Tienen, dem baillieu des romanischen Teils des Hzt. Brabant und allen weiteren Amtsträgern und Untertanen, die Vorrechte des brabantischen Klerus jederzeit zu achten.

Originaldatierung:
Derthien dagen in julio.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt.

Überlieferung/Literatur

Kop. im AGR/AR Brüssel (Sign. Mss. div. 33, f. 326r-327r) (16./17. Jh.); mnl. – desgl., ebd. (Sign. Mss. div. 43 II, f. 122r-123r (16./17. Jh.2); mnl. Diese Überlieferung bricht nach zwei Dritteln des Textes ab. – Archivreg., ebd. (Sign. Mss. div. 1277, f. 80v) (18. Jh.); nl. Dieses Reg. weist zwar nur eine Verfügung nach, wonach die Geistlichkeit nicht durch Beden, Schatzungen etc. belastet werden durfte, die Stücke dürften jedoch identisch sein. Reg.: Verkooren, Brabant, Limbourg 1470-1490, sub dato. Dieses (sehr kurze) Reg. wurde nach Mss. div. 43 II, f. 122r-123r angefertigt.

Anmerkungen

  1. 1Durch Irrtum des Kopisten ist das Datum dieses Stücks in der Überlieferung in Mss. div. 43 II, f. 122r-123r, mit dem folgenden, durch Maximilian und Philipp im Jahre 1495 September 21 ausgestellten Stück, verwechselt worden. Die Datumszeile wurde von dort übernommen. In der Überlieferung Mss. div. 33, f. 326r-327r fehlt das Datum unter dem Text, es ist lediglich auf der ersten Seite oben links (später) vermerkt.
  2. 2Diese Vorlage ist wegen ihrer Schrift (Buchschrift) kaum zu datieren.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] Suppl. 1 n. 73, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1479-07-13_1_0_13_0_2_73_73
(Abgerufen am 16.04.2024).