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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] Suppl. 1

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Hz. M. gewährt der Stadt Löwen auf Bitten von [gen.] Abgesandten der Stadt und der Universität Verzeihung für einen gegen ihn und Hzn. Maria gerichteten Aufstand. Obwohl den Einwohnern der Stadt Löwen bereits am 3. Juni und 18. August des Jahres wegen zahlreicher Verstöße gegen die Herrschaftsrechte der Hzn. sowie Widerstände gegen seine Ankunft in den burgundischen Ländern und seine Heirat mit Maria Verzeihung gewährt worden war, war es zu neuerlichem Aufruhr gekommen. Die Anführer dieses Aufstandes werden von dieser Begnadigung ausgenommen und sind nach Sachlage zu bestrafen. Die Ursachen der wiederholten Aufstände wurden vor allem in Modifikationen der Stadtverfassung gesehen, die nach dem Tode Hz. Karls des Kühnen durchgesetzt worden waren. Daher werden diese nun zurückgenommen und alle zwischenzeitlich erfolgten Amtshandlungen, Eide, Anordnungen und Verträge für null und nichtig erklärt und bestimmt, daß alle darüber ausgestellten Schriftstücke kassiert und vernichtet werden sollen. Künftig soll die Stadt wieder den rechten costymen gemäß, wie sie bis zum Tode Hz. Karls galten, durch onse Amtsträger (officiers, dieneren, wethouderen), den Rat der Stadt, die Herren der drapperyen und die Geschworenen der ambachten1 regiert und verwaltet werden. Falls die wethouder in Angelegenheiten, die Lasten für die Bürger bedeuten können, zu entscheiden haben, sollen sie die drei leden um Rat und Hilfe angehen, nämlich das erste lith, die mannen vanden geslachten, das zweite, die dekenen vanden gielden und das dritte, die Geschworenen der ambachten. Stimmen zwei der Auffassung der Stadt zu, soll diese gelten, auch wenn das dritte lith oder dessen Mehrheit anderer Meinung ist. Hz. M. befiehlt dem drossaete von Brabant, dem meyere von Löwen, dem amptman von Brüssel, den schautethen von Antwerpen und ’s-Hertogenbosch, dem Adel und sämtlichen Vasallen und Amtsträgern aller Hftt. die Stadt Löwen und ihre Einwohner im Genuß dieser seiner Gnade nicht zu beeinträchtigen.

Originaldatierung:
8 daegen in decembri.
Kanzleivermerke:
KVr: By mynen heeren den hertoge. – Daer by waeren van synen raede die bisschop van Mets, die graeve van Nassau, heere te Wiesbaden, mr. Jan vanden Rannovien2, heere van Wierre, hoot vanden voors[creven] raede, gy die president van Bourgoignien3 ende meer andere; Ja. Hujoel (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop. im AGR/AR Brüssel (Sign. Mss. div. 935, f. 289r-291r) (18. Jh.), nach einer Vorlage aus dem alten Stadtarchiv Löwen; mnl. Lit.: Uytven, Löwen, S. 226f.

Anmerkungen

  1. 1Etwa: [berufs-]ständische Vereinigungen
  2. 2Jean de la Bouverie, Herr v. Wierre. Vgl. n. 8, Anm. 6.
  3. 3 Jean Carondelet, vgl. n. 34, Anm. 4.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] Suppl. 1 n. 15, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1477-12-08_1_0_13_0_2_15_15
(Abgerufen am 23.04.2024).