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Chmel, Regesta Friderici

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bewilligt den Neustädtern, dass sie (anstatt des vorigen Hofgerichtes) jährlich aus ihrer Mitte Einen, der dazu tauglich ist, zu ihrem Richter wählen dürfen, doch unter dem Beding, ihn jederzeit zur Abnahme des Gelübdes und Eides nach Hof zu schicken.

Überlieferung/Literatur

Angef. Böheim, I. 195.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 8955, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1493-06-30_1_0_13_0_0_8954_8955
(Abgerufen am 29.03.2024).