Chmel, Regesta Friderici
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bewilligt den Neustädtern, dass sie (anstatt des vorigen Hofgerichtes) jährlich aus ihrer Mitte Einen, der dazu tauglich ist, zu ihrem Richter wählen dürfen, doch unter dem Beding, ihn jederzeit zur Abnahme des Gelübdes und Eides nach Hof zu schicken.
Überlieferung/Literatur
Angef. Böheim, I. 195.
Registereinträge
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
Chmel n. 8955, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1493-06-30_1_0_13_0_0_8954_8955
(Abgerufen am 29.03.2024).