Chmel, Regesta Friderici
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gibt dem Wilhelm dem jüngern, Landgrafen zu Hessen, die Freyheit, dass er und seine Erben nur vor den Kaiser und dessen Nachkommen am Reiche, ihre Vögte, Landrichter, Richter, Diener, Gerichte und Gemeinden vor Sie und ihre Räthe, ihre einzelnen Unterthanen aber vor die Gerichte, darin sie gesessen sind, geladen etc. werden sollen.
Überlieferung/Literatur
W. 47.
Registereinträge
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
Chmel n. 8902, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1493-01-25_3_0_13_0_0_8901_8902
(Abgerufen am 25.04.2024).