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Chmel, Regesta Friderici

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verordnet, dass, wenn Jemanden an den in die Reichspflege Weissenburg am Norgau gehörigen Dorfgerichten Kaldorff und Wenngen, Weisung zu thun aufgelegt würde, er solche Weisung mit unverleumdten Leuten thun mag und nicht wie bisher eine unziemliche Gewohnheit daselbst gewesen, mit den Urtheilsprechern zu thun schuldig seyn soll.

Überlieferung/Literatur

V. 53.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 8573, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1490-07-20_1_0_13_0_0_8572_8573
(Abgerufen am 24.04.2024).