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Chmel, Regesta Friderici

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befiehlt den Bischöfen Otto zu Constanz, Ortlieb zu Chur, dem Erzherzoge Sigmund zu Oesterreich, dem Grafen Eberhard dem ältern zu Würtemberg und ihren Nachkommen, wie auch den Städten Constanz und Basel und dem Reichs-Hofgerichte zu Rotweil, dass sie, wer aus ihnen mit dem Briefe ersucht wird, alle Personen, die dem Grafen Albig zu Sulz oder seinen Erben an ihren Freyheiten, Lehenschaften und Gerechtigkeiten Eingriff thäten, vor sich laden, beyde Partheyen verhören und wofern der Grafen von Sulz Widerparthey unbillig gethan und Pönen verwirkt hätte, sie darein verurtheilen und zu Einbringung solcher Pönen procediren sollen.

Überlieferung/Literatur

T. 58.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 8395, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-03-20_1_0_13_0_0_8394_8395
(Abgerufen am 19.04.2024).