Chmel, Regesta Friderici
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verordnet, dass am Reichs-Hofgericht zu Rotweil ein jeder daselbst zu Recht sitzender Richter, wenn er aufgestanden, sich wieder niedersetzen und weiter im Rechte handeln möge, ohne dass ihn einiges Statut, Herkommen oder Gewohnheit daran hindern solle.
Überlieferung/Literatur
T. 58.
Registereinträge
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
Chmel n. 8383, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-02-26_1_0_13_0_0_8382_8383
(Abgerufen am 29.03.2024).