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Chmel, Regesta Friderici

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verordnet, dass am Reichs-Hofgericht zu Rotweil ein jeder daselbst zu Recht sitzender Richter, wenn er aufgestanden, sich wieder niedersetzen und weiter im Rechte handeln möge, ohne dass ihn einiges Statut, Herkommen oder Gewohnheit daran hindern solle.

Überlieferung/Literatur

T. 58.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 8383, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-02-26_1_0_13_0_0_8382_8383
(Abgerufen am 29.03.2024).