Chmel, Regesta Friderici
Sie sehen den Datensatz 8369 von insgesamt 8972.
bevollmächtigt den Hanns Schuchlin in Schwaben, Franken und Elsass, die Weinfälscher nach der nächstergangenen kaiserl. Verordnung und Satzung zu strafen, und erlässt zugleich den Befehl an alle Fürsten, Prälaten, Grafen etc. der vorgenannten Länder, den Schuchlin daran nicht zu hindern, sondern ihm Beystand zu thun.
Überlieferung/Literatur
T. 66.
Registereinträge
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
Chmel n. 8367, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-01-21_1_0_13_0_0_8366_8367
(Abgerufen am 25.04.2024).