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Chmel, Regesta Friderici

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gibt der Stadt Schwäbisch Hall die Freyheit, dass Niemand in ihrer Landwehre, noch auf den darin gelegenen Reichsgründen eine Badstube, Tafern, Mühle, Schloss oder Befestigung halten und machen solle. Wenn aber Jemand eines oder mehr solcher Stücke um diese Stadt hielte, aufgerichtet hätte oder hinfüro aufrichten würde, soll die Stadt Hall Macht haben, das wieder abzubrechen und abzuthun.

Überlieferung/Literatur

T. 97.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 8357, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-12-17_2_0_13_0_0_8356_8357
(Abgerufen am 28.03.2024).