Chmel, Regesta Friderici
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erklärt, dass Burkart von Ellerbach, seine Erben, ihre Leute, Untersassen, Bürger und Bauern, auch ihr aller Hab und Güter wider ihre Freyheit an kein Landgericht noch anderes Gericht geladen, gerichtet, geurtheilet werden sollen, sondern wer zu ihnen zu sprechen hätte, der soll das Recht darum an den Gerichten, darin sie gesessen und ihre Güter gelegen sind und sonst nirgend anderswo suchen.
Überlieferung/Literatur
T. 96. DD. 60.
Registereinträge
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
Chmel n. 8228, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-02-04_1_0_13_0_0_8227_8228
(Abgerufen am 24.04.2024).