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Chmel, Regesta Friderici

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gibt seine Einwilligung, dass des Reiches Vogtey zu Rorschach und alle anderen Vogteyen daselbst herum, welche weiland die Aebte zu St. Gallen von den Pfandinhabern an sich und ihr Gotteshaus gelöset haben, bey demselben Gotteshause bleiben und von dem Kaiser und seinen Nachkommen am Reiche Niemandem solche Vogteyen an sich zu lösen erlaubt werden soll. Wollte aber der Kaiser oder seine Nachkommen am Reich diese zu ihren Händen lösen, soll das genannte Gotteshaus schuldig seyn, solcher Lösung Statt zu thun.

Überlieferung/Literatur

T. 61.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 8146, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1487-09-15_1_0_13_0_0_8145_8146
(Abgerufen am 24.04.2024).