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Chmel, Regesta Friderici

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ändert die Gewohnheit und das Herkommen der Stadt Bibrach, vermöge welcher die Enkeln zu der Erbschaft ihrer Grossältern mit den Geschwistern ihrer Väter und Mütter nicht zugelassen wurden, dahin ab, dass künftig die Enkeln zu solchen Erbschaften nach Ordnung der gemeinen geschriebenen Rechte zugelassen werden.

Überlieferung/Literatur

T. 5.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 7865, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-10-11_1_0_13_0_0_7864_7865
(Abgerufen am 28.03.2024).