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Chmel, Regesta Friderici

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erlaubt den Bruckern, wenn des dortigen Richters und Bürgers Peter Kornmess landesfürstliche Bestallungs-Zeit, für welche ihm die Gerichtsbarkeit über Bruck anvertrauet war, verflossen seyn wird, Jemanden aus ihrer Mitte zum Stadtrichter zu wählen, der aber dem Landesfürsten den Eid abzulegen hat. Wollte dieser Stadtrichter auch die peinliche Gerichtsbarkeit ausüben, so hätte er dieses Recht vom Landesfürsten zu Lehen zu nehmen. Auch erlaubt der Kaiser, dass sie die erledigten Rathsstellen selbst besetzen können, doch dem neugewählten Rathsmanne den Eid im Nahmen des Landesfürsten abnehmen sollen.

Überlieferung/Literatur

Wartinger, Priv. d. St. Bruck. N. 35. S. 49.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 7178, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1478-01-10_1_0_13_0_0_7177_7178
(Abgerufen am 23.04.2024).