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Chmel, Regesta Friderici

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gibt der Stadt Memmingen auf ihr Ansuchen die Freyheit von fremden Gerichten; wer zu gemeiner Stadt Memmingen Ansprüche und Forderungen hat, möge sie vor dem Rathe einer der Städte Ulm, Ravenspurg, Biberach oder Kempten verfolgen, die einzelnen Personen aber sollen nur vor dem Stadtrathe zu Memmingen belangt werden, auch kann die Stadt Aechtern Aufenthalt gestatten. Pön 100 Mark Goldes.

Überlieferung/Literatur

S. 23.Lünig, R. A. XIII. 1420.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 6232, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-06-28_1_0_13_0_0_6231_6232
(Abgerufen am 18.04.2024).