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Chmel, Regesta Friderici

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bestätigt, auf Ansuchen der Stadt Nürnberg, das zur Herhaltung guter Polizey früher bey ihr errichtete Gericht der Fünfer (aus dem Rathe) und verbiethet, von dessen Entscheidungen an andere Gerichte auswärts zu appelliren. Pön 100 Mark Goldes.

"- dass under andern ihren ordnungen, regiment und satzungen, etlich erbar tuglich mann von und aus dem rath so die fünff genant, geseczt und gekiesst werden, die alsdann gewalt und macht haben, all und iedlich personen, so sich in ihrer statt und gerichtzwang mit und durch leumbdung, unfueg, scheltwort, frevel, verwundung, ungehorsamb, verpotte und gepotte auch irer gesatz und statut und andern dergleichen sachen und geschichten verhandlen und verwirckhen auff der partheyen clage, oder so sie dass sonst anlangt oder gerügt würden, zu erfordern, die sachen zu hören, und als sie die erfunden, darüber nach herkommen ihrer statut und satzungen und als sie nach wesen der sach zimlich und billich sein bedunckt zuerkennen, auch den verhandelten und verwirckten personen, gegen gemeiner statt und den beschwerten partheyen straff, poen und buss zusetzen und wffzulegen und darinnen zu gehorsam der partheyen gepotte und verpotte zu thunde, oder die sach so fern sich die ihrenthalben in sorgfeltigkeit zugeben, für den rath darinnen zu handlen, weisen; dass auch bishero von den beleidigten und verhandelten ohn alle ausszug und versprechen vollzogen, und damit an demselben ende ihr ordnung und regiment in guten leidenlichen stat und wesen unversehrt gehalten und viel unfueg, zwitracht und widerwertigkeit gewendet werden und vermitten sey. Nicht destominder bey kurtz ergangenen zeiten haben etliche zu zerrütung solchen ordentlichen nutzlichen und unargwonigen regiments und ordnung vielleicht in meinung ihres eigenen willens zu gebrauchen, die straff ihrer verschuldung auffzuhalten oder etliche ihr widerparthey zu dem sie vieleicht auch neid, clag und ursach suchen zu fernern schaden zu bringen understanden und vermeinen sich an solchen obgemelten gesetzen, auffgelegten und erkandten straffen nit benügen zu lasen und ir clage und fürnemen an andern gerichten und enden zu suchen und ausszutragen, auch sich zu zeiten davon als beschwert an uns zu beruffen und zu appellirn, dadurch wa wir das gedulden, zulassen und nicht fürkommen sollen und sie das leiden müssten in der gemelten unser statt ungehorsam, widerspenstigkeit, auffruhr und ander ubel erwachsen möchte ..."

Überlieferung/Literatur

Kulpis, p. 294.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 5972, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1470-03-21_2_0_13_0_0_5971_5972
(Abgerufen am 19.04.2024).