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Chmel, Regesta Friderici

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ordnet hinsichtlich der Bestellung des Magistrates zu Neustadt an: Es sollen 37 Genannte seyn, wovon einer zum Bürgermeister und 12 zu Räthen ernennet werden, die übrigen 24 sollen Genannte heissen, und diese haben Einen aus ihnen zum Richter zu bestellen. Aus der Zahl der Genannten soll immer der Rath erwählt, ihr Abgang aber aus der Stadtgemeinde genommen werden.

Überlieferung/Literatur

Böheim, Chron v. Neust. I. 158.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 5528, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-00-00_3_0_13_0_0_5527_5528
(Abgerufen am 25.04.2024).