Chmel, Regesta Friderici
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K. Friedrich verbiethet den Handwerkern in Wels jeden Handel, ausser dem mit ihren Gewerbserzeugnissen, dem dazu nöthigen Materiale und dem Weine zum Hausbedarf; den handelnden Bürgern verbiethet er, ein Handwerk zu treiben; den Handwerkern in Wels, so wie allenthalben alle Versammlungen, Bündnisse etc. ohne Genehmigung des Magistrates. Die Verordnung soll 2 Jahre und dann bis zu seinem oder seines Nachfolgers Widerruf genau befolgt werden.
Überlieferung/Literatur
Kurz, Handel. p. 124. Note **) p. 125. Note.
Registereinträge
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
Chmel n. 4494, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-05-24_1_0_13_0_0_4493_4494
(Abgerufen am 17.04.2024).