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Chmel, Regesta Friderici

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trifft für die Stadt Nürnberg auf Ersuchen mehrere heilsame Verordnungen; dass nur an den Kaiser und König appellirt werden könne bey Gerichtshändeln und dass die Appellanten einen Eid schwören sollen, dass sie nicht leichtsinning appelliren; dass keine überflüssigen Schriften bey solchen Processen die Richter irre machen sollen, selbe sollen vor den bestellten Gerichtsschreibern gefertiget werden; dass der Rath verschwenderischen Bürgerskindern, die älternlos sind, Vormünder setzen dürfe; dass jene Theilnehmer an Handelsgesellschaften, welche ihr Gold "ohn geding zu gewinn und verlust" hergegeben haben, im Falle des Fallirens nicht mir ihrem übrigen Vermögen zur Bezahlung der Schulden verhalten werden sollen "dan allein so viel als sich nach anzahl ihres angelegten haubtguts gebiern." Pön 100 Mark Gold.

Überlieferung/Literatur

Kulpis, doc. p. 278-280. Lünig, R. A. XIV. 126.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 4083, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1464-06-23_4_0_13_0_0_4082_4083
(Abgerufen am 28.03.2024).