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Chmel, Regesta Friderici

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ertheilt derselben Stadt Rotemburg auf der Tauber das Privilegium, dass sie stets wie bisher von dem sogenannten Gulden-Zolle, der dem Bisthum Würzburg war verwilligt worden, frey sein soll, nebst einer besondern Befreyung für ihre Leute. Pön 50 Mark Gold.

"- Also dass sie, die ihren, ihre hintersessen und die ihnen zu versprechen stehen, seyen geistlich oder werntlich, in der statt oder auf dem land gesessen von den weinen so sie an der Tauber, der Vorbach oder andern enden daselbstumb kaufen oder sonst von dannen zu ihn führen und bringen werden, nun hinführo ewiglich solcher zoll, so ihnen zu geben ufgesetzt und zu nehmen und erlengert seyn solle, ganz ledig und müssig und die zu geben nicht schuldig oder pflichtig seyn noch von ihnen genommen oder gefordert werden sollen in einig weise ..."

Überlieferung/Literatur

Lünig, R. A. XIV. 345.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 3981, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1463-04-05_1_0_13_0_0_3980_3981
(Abgerufen am 16.04.2024).