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Chmel, Regesta Friderici

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gibt dem Heinrich von Randeck und seinen Brüdern Burckhard, Domherrn zu Constanz, Rudolph und Hanns die Freyheit, dass sie und ihre Erben nur vor den Kaiser oder wem es mit kaiserlichen Briefen befohlen wird, ihre Leute aber nur vor das Gericht, darin der Angesprochene sesshaft ist, geladen werden sollen, und Aechtern Aufenthalt gestatten mögen. Pön 10 Mark Gold.

Überlieferung/Literatur

P. 104.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 2970, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1452-12-08_1_0_13_0_0_2969_2970
(Abgerufen am 20.04.2024).