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Chmel, Regesta Friderici

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Papst Nicolaus V. erlaubt dem K. Friedrich, zu Neustadt (zu St. Ulrich) ein Chorherrenstift zu errichten, nebst der Erlaubniss, dass der Propst daselbst sich der Pontificalien bediene, und die Paramente und Altäre weihen dürfe; gleiche Erlaubniss erhalten zugleich die Pröpste von Vorau und Stenz, wie auch der Cisterzienser-Abt des S. Trinitatisklosters in Neustadt. Auch darf er, bey eingeschlichenen Missbräuchen, sobald die Diöcesanen ihre Pflicht vernachlässigen, durch taugliche Männer das Kloster visitiren und reformiren lassen. Die Chorherren dürfen Secular-Pfarren annehmen.

Überlieferung/Literatur

Geh. H.-Archiv.Vergl. Caesar, Annal. Styriae. III. 721. Chmel, Mater. II. 7.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 2822, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1452-04-07_1_0_13_0_0_2821_2822
(Abgerufen am 20.04.2024).