Chmel, Regesta Friderici
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gibt dem Heinrich von Randeck und seinen 3 Brüdern die Freyheit, dass sie nur vor den König oder seinen Commissär, ihre Leute aber nur vor das Gericht, darin der Angesprochene sesshaft ist, geladen werden sollen, auch dass sie in ihren Schlössern, Dörfern und Gütern Ächter und Aberächter beherbergen mögen. Pön 10 Mark Goldes.
Überlieferung/Literatur
O. 280.
Registereinträge
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
Chmel n. 2517, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1448-12-13_2_0_13_0_0_2516_2517
(Abgerufen am 19.04.2024).