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Chmel, Regesta Friderici

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erklärt, dass, nachdem er dem Churfürsten Ludwig, Pfalzgrafen bey Rhein und seinen Erben, Churfürsten, erlaubt hat, Städte, Schlösser, Märkte, Dörfer, Leute, die von römischen Kaisern und Königen verpfändet sind, an sich zu lösen und bis auf Wiederlösung von Seite des Reichs inne zu haben, eine gleiche Erlaubniss aber früher auch dem Erzbischofe Dietrich von Mainz gegeben habe, die dem Pfalzgrafen ertheilte Erlaubniss der dem Mainzer-Stifte ertheilten Gnade unschädlich und dasselbe nicht gehalten seyn soll, eine Pfandschaft des Reichs dem Pfalzgrafen abzutreten, oder auf eine ihm erlaubte Lösung zu verzichten.

Überlieferung/Literatur

O. 270.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 2372, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1447-10-28_2_0_13_0_0_2372_2372
(Abgerufen am 28.03.2024).