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Chmel, Regesta Friderici

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bestätigt die von K. Carl IV. gegebene Freyheit, dass die Bürger der Stadt Speyer insgemein, oder wenn Jemand wider einen Bürger daselbst das Recht versagt oder verzogen, nur vor dem röm. König oder seinen Commissären belangt werden mögen. 50 Mark Gold.

Überlieferung/Literatur

O. 212.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 1946, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1445-08-04_1_0_13_0_0_1946_1946
(Abgerufen am 19.04.2024).