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Chmel, Regesta Friderici

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bestätigt die Privilegien der Grafen von Sulz und insbesondere die Freyheit, dass die in ihrem Lande begangenen Frevelthaten nur von ihrem Landgericht gestraft und die von sothanem Gericht anerkannte Acht von keinem andern Richter abgethan oder verändert werden soll.

Überlieferung/Literatur

N. 12.

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Empfohlene Zitierweise

Chmel n. 1142, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-09-24_10_0_13_0_0_1142_1142
(Abgerufen am 28.03.2024).