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RI XII Albrecht II. (1438-1439) - RI XII

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Entwurf (im Namen Kg. Albrechts) der königlichen Räte (Kaspar Schlick, Konrad von Weinsberg, Haupt von Pappenheim, Marquard Brisacher, Johann Geisler, Georg Hütel, auf dem Reichstag zu Nürnberg) zu einem Reichsgesetz, betreffend die Reform des Landfriedens, der Gerichte und des Münzwesens, das im einzelnen vorsieht: 1. die Abschaffung der Fehde (als Rechtsmittel); 2. alle Streitigkeiten, die früher zu Fehde führten, nunmehr auf dem Rechts (Gerichts-)wege auszuhandeln; 3. die Regelung der Gerichtsinstanzen unter dem Grundsatz, daß jedem, der Recht brauche, Recht geschehen solle; 4. die Aufrechterhaltung aller bestehenden Gerichte; 5. das freie Geleit zu den Gerichten; 6. eine Kreiseinteilung des Reichs in sechs Kreise mit je einem Hauptmann, und zwar: Kreis 1 mit den Herrschaften (Franken) des Mkgf. von Brandenburg als Burggf. von Nürnberg; der Bischöfe von Würzburg, Bamberg und Eichstätt; des Hzgs. Johann von Bayern mit seinen und der Pfalz Ländern, die in Bayern liegen, einschließlich aller Grafen, Freiherren, Ritter und Knechte, die dort ansässig sind; der Städte Nürnberg, Weißenburg, Rothenburg ob der Tauber, Windsheim und Schweinfurt; des ganzen Landes Franken ohne jede Ausnahme; Kreis 2 mit den Herrschaften (Bayern) des Erzbischofs von Salzburg; der Bischöfe von Regensburg, Freising und Passau; aller anderen Fürsten in Bayern; aller Prälaten, Äbte, Landgrafen, Grafen, Herren, Ritterschaften, Gesellschaften und Städte in Bayern; der Stadt Regensburg; Kreis 3 mit den Herrschaften (Schwaben) der Bischöfe von Augsburg, Konstanz und Chur und aller ihrer Prälaten; der Markgrafen von Baden; der Grafen von Württemberg; der Gesellschaft mit St. Jörgenschild; der Ritterschaft im Hegau und aller anderen Grafen, Freiherren, Ritter und Knechte; der Städte Augsburg und Ulm und ihrer Bundesstädte; der Stadt Konstanz und aller Städte am Bodensee und am Rhein bis Basel; Kreis 4 mit den Herrschaften (Rhein) des Erzbischofs von Mainz; der Pfalzgrafen bei Rhein, Hzg. Otto und Stephan von Bayern; der Bischöfe von Basel, Straßburg, Speyer und Worms; des Abtes von Fulda; der Städte Basel, Straßburg, Speyer und Worms (blieben Mainz und Frankfurt hier versehentlich fort?) und aller Reichsstädte im Elsaß; aller Prälaten, Grafen, Herren, Ritterschaften, Gesellschaften und Städte, die noch dazu gehören; Kreis 5 mit den Herrschaften (Niederlande) der Erzbischöfe von Köln und Trier; der Bischöfe von Lüttich, Utrecht, Osnabrück, Paderborn und Münster; der Herzöge von Kleve und von Berg; der Herren von Egmond in Geldern; der (Herren und Grafen) von der Mark, von Nassau, von Virneburg, von Sayn, von Wied und von Isenburg; der Niederlande (Niederrhein) rheinabwärts bis zum Meer; der Städte Köln, Aachen und Dortmund; aller Prälaten, Grafen, Herren, Ritterschaften und Städte in diesen Ländern; Kreis 6 mit den Herrschaften (Sachsen) der Herzöge von Sachsen; der Mark zu Brandenburg; der Erzbischöfe von Magdeburg und Bremen; der Bischöfe von Hildesheim, Merseburg, Naumburg, Meißen, Halberstadt, Brandenburg, Havelberg, Lebus, Verden und Lübeck; der Landgrafen von Thüringen; aller Herzöge von Braunschweig; der Herzöge von Mecklenburg, Stettin und Pommern und aller Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren und der Ritterschaft bis zur See und der Seestädte; 7. als Hauptleute im Kreis 1: Mkgf. Friedrich von Brandenburg; Kreis 2: den EB. von Salzburg; Kreis 3: Gf. Ludwig von Württemberg; Kreis 4: den EB. von Mainz; Kreis 5: den EB. von Köln; Kreis 6: den Hzg. von Sachsen, die 10 redlich person von kern, ritterschaft und stetten zu reten haben und viermal jährlich alle partei und notdurftige sach verhoren und entscheiden sollen; 8. die Einhaltung der bestehenden Gerichtsbarkeiten; 9. die von alters her üblichen Berufungsmöglichkeiten im Gerichtswesen; 10. Verstöße gegen diese Ordnung und gegen Gerichtssprüche kraft dieser Ordnung sind mit der Reichsacht zu ahnden; mit dem Vollzug ist der jeweilige Kreishauptmann betraut; 11. die Besetzung des Hofgerichtes mit Rittern und Gelehrten; die Besetzung aller anderen Gerichte hat gleichfalls aufrichticleich und redlich zu erfolgen; 12. die Aufhebung aller Fehden und das Gebot, überall Frieden zu halten, wobei Räubern und Plünderern allerorts das Geleit zu versagen ist; 13. die Reichsacht, Ungnade und Friedloshaltung für Friedensbrecher; 14. Knechte, die von ihren Herren nicht zum rechten halten und versprechen wollen, friedlos und ohne Geleit zu halten; 15. eine bessere Ordnung der heimlichen Gerichte; 16. eine gemeine Landeswährung in Form einer Goldmünze von 19 Karat; 17. die Bestimmung über die Silbermünze (nach der unten angegebenen Basler Überlieferung).

Überlieferung/Literatur

Drucke: Zeumer, Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung 275 ff. (kurfürstl. Entwurf 252 ff.); RTA 13, 451 ff., n. 224. Die umfangreiche Überlieferung dieses Entwurfes, der nie als offizielles Gesetz durch Kg. Albrecht erlassen wurde, siehe RTA 13, 451 ff., n. 224 (dort auch alle Lesarten und die älteren Drucke). Zu ergänzen ist hier eine von uns aufgefundene Überlieferung in Basel, ebenfalls in Form eines Entwurfes und hinsichtlich der Paragraphen über das Münzwesen (16 und 17) wesentlich umfangreicher, im Staatsarchiv Basel (Münzakten B 2, Stück 1).

Kommentar

Auf dem Nürnberger Juli-Reichstag wurden überdies auch von den kurfürstlichen Räten (RTA 13, 443 ff., n. 223), mit Modifikationen hinsichtlich der Gerichtsinstanzen (RTA 13, 450 f., n. 223 a), und von den städtischen Gesandten (RTA 13, 462 ff., n. 225) Entwürfe zur Reichsreform präsentiert. Ihre Unterschiede zum königlichen Entwurf, wie beispielsweise im Konzept der Kurfürsten die Einteilung in nur vier Kreise, sind im Druck der RTA bis in jede Einzelheit ausgewiesen, weswegen im einzelnen dorthin verwiesen werden darf. Im städtischen Entwurf fehlt bezeichnenderweise die Kreiseinteilung. Auf dem Bacharacher Städtetag von 1438 August 24 wurden zum städtischen Entwurf des 13. Juli etliche Zusätze vorgelegt, dazu siehe RTA 13, 613 ff., n. 320. Ebenfalls schon beim Nürnberger Reichstag machten die Räte des EB. von Köln Vorschläge, betreffend die Reform des Münzwesens (siehe RTA 13, 462 ff., n. 226), die weit über die Münzparagraphen der Reichsreformentwürfe hinausgehen und die eindeutig die dort schon spürbare Tendenz zu einem reichseinheitlichen Währungssystem erkennen lassen. Erläuterung, Richtigstellung der Abhängigkeiten, ältere Beurteilungen und Neubewertung dieser Reformentwürfe siehe RTA 13, 383 ff., bes. 385 f. (dort auch zu Überlieferungsfragen und älteren Drucken und ein Vergleich der Entwürfe). Vgl. auch Wostry, Kg. Albrecht II. 2, 19 ff. (der 26 f. irrt, wenn er meint, daß Punkt 15 in Albrechts Entwurf fehle); Molitor, Reichsreformbestrebungen 95 ff., Hartung, Deutsche Verfassungsgeschichte 14 f., Heimpel, Zs. für bayerische Landesgesch. 16 (1951) 254 f., Angermeier, ZRG GA 75 (1958) 202 (zum kurfürstl. Entwurf); Laufs, ZRG GA 84 (1967) 190 f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XII n. 299, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1438-07-13_1_0_12_1_0_319_299
(Abgerufen am 19.04.2024).