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RI XII Albrecht II. (1438-1439) - RI XII

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Albrecht bestätigt wie K. Sigmund den von Johannes (Schele), B. von Lübeck, und Nikolaus (von Kues), Propst zu Münstermaifeld, Gesandte des Konzils von Basel, für die Dauer von 1436 Juli 29 bis 1440 Juli 31 zu Regensburg gestifteten Frieden zwischen Mkgf. Friedrich (I.) von Brandenburg, den Hzgen. Johann (IV.) und Heinrich (IV.) von Bayern, dem Gfen. Ludwig (XII.) von Öttingen und den Reichsstädten Rothenburg ob der Tauber, Donauwörth, Nördlingen, Dinkelsbühl, Weißenburg und Bopfingen einerseits und den Hzgen. Ludwig (VII.) und Ludwig (VIII.) von Bayern, Gfen. von Mortagne und Graispach andererseits, nimmt Hzg. Ludwig (VII.) den Älteren von Bayern(-Ingolstadt) unter seinen Schutz und Schirm, indem er Hzg. (Friedrich IV. von Österreich bzw. nach dessen Ableben Hzg.) Sigmund von Österreich in den Gebieten im Gebirge und zwischen Inn und Isar sowie für Schloß und Herrschaft Schärding und die Grafen Ludwig (I.) und Ulrich (V.) von Württemberg für die Gebiete zwischen Donau und Lech und die Herrschaften Lauingen und Höchstädt (an der Donau) als Protektoren Hzg. Ludwigs (VII.) bestellt, und bestimmt, daß bei Friedensbruch durch Hzg. Ludwig (VII.) die genannten Schirmherren des Friedens von den Reichsstädten und der Gesellschaft mit St. Jörgen-Schild in Niederschwaben zu unterstützen sind, während bei Friedensbruch durch die andere Partei die Protektoren allein für die Schlichtung zuständig sein sollen.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift (Pap., 15. Jh., unvollständig, undatiert) im Hauptstaatsarchiv München (Allgemeines Staatsarchiv, Neuburger Kopialbuch 8, fol. 262v‒263r). Reg.: Ebenda, Staatsverwaltung n. 3383, p. 506‒507 (verfaßt von Michael Arrodenius, Hofkaplan 1590‒1595); Lichnowsky-Birk 5, n. 4132.

Kommentar

In der Abschrift, die mit Mit urkund endet, fehlt auch der Name des Protektors für das Gebirge etc., Hzg. Friedrichs IV. von Österreich, der in dieser Angelegenheit ein eigenes Mandat erhielt (vgl. n. 65) und auch in den übrigen Mitteilungen darüber (vgl. n. 66‒70) an erster Stelle genannt ist. Erst nach seinem Ableben sollte Hzg. Sigismund diese Funktion übernehmen, so wird beispielsweise in n. 66 formuliert: ... so haben wir im (nämlich Ludwig VII.) den hochgebornen Fridrichen den eltern herczogen zu Osterreich und ab der mit tod abgieng Sigmund seinen sun herczogen zu Osterreich unsern lieben vettern und fursten... Die Berufung Albrechts auf K. Sigmund ließe für 1436 eine entsprechende Urk. des Kaisers erwarten, eine solche konnte zunächst bei Altmann nicht aufgefunden werden, was jedoch ihre Existenz nicht ausschließt. Über die Verhandlungen des Jahres 1436 wissen wir jedenfalls, daß dabei Haupt von Pappenheim als kaiserlicher Vermittler fungiert haben dürfte (vgl. Hödl, MIÖG 75, 1967, 52). Einen Anhaltspunkt für die Datierung der Urk. erhalten wir aus dem Schreiben Kg. Albrechts an das Konzil von Basel von 1438 Mai 30 (siehe n. 206), aus dem ersichtlich ist, daß der Kg. den Streitfall an sein kaiserliches Gericht zu ziehen beabsichtigte (siehe RTA 13, 348, Zeile 10 ff.), worüber der Überbringer dieses Briefes, der Konzilsgesandte Patriarch Ludwig II. von Aquileja, am 28. Juni 1438 u. a. zusätzlich vor der Generalkongregation berichtete (RTA 13, 364, Zeile 9 ff.). In der Urk. kommt die Absicht, den Fall an sich zu ziehen, bereits klar zum Ausdruck, zwar bestätigt Albrecht den durch die genannten Konzilsgesandten vermittelten befristeten Frieden, doch beruft er sich hier und in n. 65 auf die Initiative K. Sigmunds und setzt Protektoren des Friedens nach seinem Willen und unter Umgehung des Konzils ein. Das kommt auch zum Ausdruck in den wohl gleichzeitig erlassenen Schreiben an verschiedene Reichsstände (siehe n. 66 bis n. 70), durch die die genannten Schirmherren Unterstützung von dritter Seite erhalten. Erhalten ist zudem der direkte Auftrag an Hzg. Friedrich IV. von Österreich (n. 65), dessen Vertreter im April und Mai 1438 an Albrechts Hof zu Wien weilten (vgl. RTA 13, 22), nicht aber das Mandat an die Grafen von Württemberg. Das Konzil ließ allerdings die Sache nicht auf sich beruhen, sondern griff auf Grund erneut ausgebrochener Zwistigkeiten mit einer Urkunde von 1438 Dezember 23 schlichtend ein (vgl. Hödl a. a. O. 49 ff. und bes. 53). Jedenfalls ist demnach die Urk. Kg. Albrechts wie auch die begleitenden Schreiben vor 1438 Mai 30 entstanden und gehörte wohl wegen der Erheblichkeit des Falles für das Reich zu den ersten Regierungshandlungen des neuen Königs. Zudem waren in den Tagen der Annahme der Wahl (1438 April 29 und ff.) Gesandte der Empfänger von n. 66 und n. 67 in Wien anwesend (vgl. auch RTA 13, 21 f.), denen man die geplante Vorgangsweise unter Mitgabe der Briefe gleich unterbreiten konnte. Da in Albrechts Brief an das Konzil von 1438 Mai 10 (n. 63) die Causa noch nicht erwähnt ist, kann die Entstehungszeit zwischen diesem Termin und Mai 30 eingeengt werden. Zu den Aktionen von 1436 vgl. auch Hödl a. a. O. 49 ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XII n. 64, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1438-05-10_4_0_12_1_0_78_64
(Abgerufen am 19.04.2024).