RI XII Albrecht II. (1438-1439) - RI XII

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Albrecht entscheidet im Streit zwischen den Bürgern und Handwerkern (Mitbürgern) von Linz: 1. Beide Teile haben sich an die von Hzg. Albrecht (III.) getroffene Regelung (1390 Juni 16) zu halten; 2. den in und vor der Stadt wohnhaften Handwerkern wird untersagt, sowohl mit Wein als auch mit Salz Handel zu treiben, doch dürfen sie den Bedarf an Wein und Salz in ihrer eigenen Behausung für sich und ihr Gesinde ohne Behinderung durch die Bürger decken; 3. die Handwerker dürfen (wie 1390) alle Kaufmannschaft und Handlung mit ihren eigenen Handwerkserzeugnissen bestreiten; 4. die Handwerker dürfen an den öffentlichen Jahrmärkten (Ostern und Bartholomäusmarkt) zu Linz in ihren eigenen Häusern Wein ausschenken bzw. anderen gesessenen Leuten in Linz gestatten, feilen Wein darin zu schenken, doch nur solchen, den sie von den Bürgern bezogen haben; 5. die Handwerker dürfen anderen Leuten, Bürgern und Gästen erlauben, deren Waren während der genannten Jahrmärkte in ihre eigenen Häuser abzulegen und zu handeln; 6. drei oder vier verständige Handwerker sind zu den Beratungen über die von Bürgern vorgenommene Steuerausschreibung oder über andere Forderungen, über die Stadtrechnungen und über Angelegenheiten, die sowohl den Rat als auch die Bürgergemeinde berühren, in beratender Funktion beizuziehen, sie sind aber verpflichtet, die dort getroffenen Entscheidungen ohne Widerspruch anzunehmen; 7. die Handwerker haben weiters das Recht, Angehörige ihres Standes in die Schranne zu entsenden; 8. Besamnung oder puntnuss der Handwerker oder anderer Leute ist ohne vorherige Bewilligung durch Stadtrichter oder Rat verboten; 9. Beschwerden der Handwerker sind auf gütlichem Weg vor den Richter oder Rat zu bringen, sollte den Handwerkern aber von ihrer vorgesetzten Behörde das Recht nicht zuerkannt werden und keine Abwendung des gebrechens erfolgen, können sie die Beschwerde dem Landesfürsten oder dessen Anwälten zu endgültiger Entscheidung vorlegen. Geben an suntag Judica in der vasten 1438 unserr reich ze Ungern etc. in dem ersten jar. KU.: Commissio propria domini regis.

Überlieferung/Literatur

Org. (Perg., S 3 an Perg.-Streifen) im Archiv der Stadt Linz (Urk. n. 98). Druck: Kurz, Österreichs Handel 409 ff., Beilage n. 25; Reg.: Lichnowsky-Birk 5, n. 3881. Lit.: Wilflingseder, Historisches Jb. der Stadt Linz 1966, 66 ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XII n. 3, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1438-03-30_1_0_12_1_0_14_3
(Abgerufen am 28.03.2024).