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RI XII Albrecht II. (1438-1439) - RI XII

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Reichsvakanz. ‒ Dazu siehe die Einzelheiten in RTA 13, 3‒12 (Einleitung) und die Akten n. 1‒26 (49‒72), wodurch sich hier nähere Angaben erübrigen.

Kommentar

Während der Reichsvakanz nahm, wie in der Goldenen Bulle Karls IV. vorgesehen, der Pfalzgraf bei Rhein (in den Ländern fränkischen Rechts) unter Geltendmachung seiner Vikariatsrechte die Reichsverweserschaft wahr. Der Form nach war dies Pfalzgf. Ludwig IV., in Wirklichkeit aber dessen Oheim und Vormund Pfalzgf. Otto von Mosbach, Hzg. von Bayern. Von einer Geltendmachung der Vikariatsrechte in den Ländern sächsischen Rechts durch den Herzog von Sachsen(-Wittenberg), wie dies ebenfalls in der Goldenen Bulle vorgesehen war, hören wir nichts. Vgl. dazu RTA 13, 7 ff. und 50 ff., n. 3‒10.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XII n. a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1437-12-09_1_0_12_1_0_1_a
(Abgerufen am 29.03.2024).