RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI,2
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befiehlt einer Anzahl von Orten nicht mehr ihrem gegenwärtigen Pfandinhaber, sondern dem Hrz. Friedrich v. Österreich, dem er die Einlösung gestattet, wieder gehorsam zu sein.
- Kanzleivermerke:
- Ad m. d. r. Mich. prep. Bolesl. ─ o. R
Überlieferung/Literatur
5 Or. u. 1 Kop. Wien.
Kommentar
Vgl. Reg.: ib. 2293. Nach einer Notiz bei der Kop. [nr. 6226] noch gleichlaut. Schreiben an Laufenburg
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI XI,2 n. 6228, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1425-03-22_31_0_11_2_0_205_6228
(Abgerufen am 28.03.2024).