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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI,1

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giebt auf Wunsch der mährischen Herren den Landeshauptmann Peter v. Krawar volle Gewalt statt seiner Recht zu sprechen in allen Dingen, die nicht unmittelbar dem Könige zustehen, u. Gütergemeinschaften zu erteilen; doch sollen diejenigen, die gegen die christliche Kirche u. gegen den König sind, v. jeder Freiheit u. vom Rechte ausgeschlossen sein u. die Landesordnung für sie nicht gelten. KU?

Originaldatierung:
(čech.)
Kanzleivermerke:
KU?

Überlieferung/Literatur

Or. Wittingau.

Kommentar

Arch. f. österr. Gesch. 80, 344.(čech.)

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI,1 n. 4879, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1422-07-04_1_0_11_1_0_5451_4879
(Abgerufen am 24.04.2024).