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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI,1

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erteilt der Judenschaft in Nürnberg einen Freibrief auf 10 Jahre, in welcher Zeit sie mit keinen Auflagen beschwert werden sollen ─ doch unbeschadet seiner jährlichen Zinse u. der Rechte der St. Nürnberg, insbes. des Rechts Juden aufzunehmen oder zu entlassen; bestätigt ihnen zugleich ihre übrigen Freiheiten u. gebietet, dass niemand sie vor das Reichshofgericht oder ein anderes Gericht laden solle, da sie nur vor dem Rate zu Nürnberg, dem Reichsrichter oder dem Judenrate daselbst belangt werden könnten. [KU? ─ R?]

Originaldatierung:
(Dorotheen t.)
Kanzleivermerke:
[KU? ─ R?]

Überlieferung/Literatur

[Or.* Nürnberg Kr.-A.; RR. G 107v u. 108r mit KU: Rex. d. C. de Winsperg referente Franc.]

Kommentar

Reg. Boic. 12, 361.(Dorotheen t.)

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI,1 n. 4445, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1421-02-06_1_0_11_1_0_4996_4445
(Abgerufen am 16.04.2024).