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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 3

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K. S. belehnt (reichen und leihen) Wolf Theler (der veste Wolff Teler) und dessen Erben (lehenserben) auf deren Bitten mit den ihm und der Böhmischen Krone (cron zu Behem) lehenrührigen Gütern Schönwald (Schonwalde) und Streckenwald (Streckenwalde) mit allem Zubehör, welche Wolf und dessen Erben rechtmäßig geerbt haben (in rechtlich angevallen sind). Deswegen soll Wolf die Lehngüter von ihm und der Böhmischen Krone nach Lehnrecht (in lehenswise) innehaben und genießen, jedoch ohne ihn, die Böhmische Krone oder irgendeine andere Person in ihren Rechten zu schaden. Schließlich erklärt S. dass Wolf Theler für sich und für seine Erben das herkömmliche Gelöbnis abgelegt und die herkömmliche Huldigung dargebracht hat (gelobt und gehuldet), mit denen er sich verpflichtet, ihm und der Böhmischen Krone treu, gehorsam und dienstbereit zu sein, wie es Vasallen aufgrund solcher Lehen ihrem Lehnsherrn schuldig sind.

Originaldatierung:
am freitag nach dem newen jars tag, 50 – XXVII – 17 – 4
Kanzleivermerke:
KVr: Ad mandatum domini imperatoris Marquardus Brisacher. – KVv: R(egistrata).

Überlieferung/Literatur

Orig. Perg. dt. mit rotem ksl.en Sekretsiegel (Posse 18/1) in wachsfarbener Schüssel am Perg.-streifen, in SOA Třeboň, Bestand Cizí statky Třeboň, Inv. Nr. 637, Sign. Šonvald II 358 1, Kart. 80 (A).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 3 n. 197, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f50b336c-6027-4030-bcf1-1184d8876710
(Abgerufen am 29.03.2024).