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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 3

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K. S. – der anführt, dass Bürgermeister, Rat und Bürger von Nürnberg (Normberg) gegen das Zentgericht zu Scheinfeld (zenntgericht zu Schainfellt), vor welches der edle Erkinger von Seinsheim, Herr zu Schwarzenberg (dem edeln Erckinger von Sainßheim, herren zu Schwartzenberg), deren Mitbürger und Untertanen (mitburgere, hinndersessenn, huebner unnd arme leutte) gegen deren von S. bestätigte Rechte, Freiheiten und altes Herkommen vorladen und verurteilen hat lassen, an ihn [d. h. das ksl.e Hofgericht] appelliert haben, der besagte Appellation (sollcher berueffung unnd appellation instrument brieffe) zugelassen hat. Schon früher hat S. Erkinger verboten, die Nürnberger Untertanen vor das Zentgericht zu laden, und vielmehr befohlen, auf die Einnahmen des Zentgerichtsverfahrens zu verzichten, da die Sache vor ihm [bzw. dem ksl.en Hofgericht] zu entscheiden ist.1 Trotz einer Antwort Erkingers auf sein, S.s, Verbot, äußert S. Unverständnis für Erkingers Handeln (haben wir dir vormals ernstlich gebotten, das du ir armenlute nicht mer gestatten, noch schafen solltest fur noch auff das zenntgericht zu laden, sonder dich uberhebest muhe, koßt unnd zerung, die darauff geen würde, ob di sach vor unns zu austragen khomen sollte, darauff wir dein anntwort auch vernommen haben, unnd versteen nit, das du davon lassen wollst). Die Nürnberger haben daraufhin ihr Recht bei ihm, S. zu finden gesucht (furbringen mit clage), was er ihnen nicht abschlagen darf – lädt (heischen und laden) aus ksl.er Macht (von Romischer kaiserlicher macht) Erkinger von Seinsheim vor sein Hofgericht und setzt fest (setzen und bescheiden), dass dieser persönlich oder dessen Bevollmächtigte zu einem Verhandlungstag (entlichen rechttag) am 45. Tag nach Empfang dieser Vorladung oder, sollte der 45. Tag verhandlungsfrei sein, am nächstfolgenden Verhandlungstag an seinem Hof erscheinen und sich gegenüber der Anklage des Bürgermeisters, der Ratsherren und der Bürger der Reichsstadt Nürnberg (Normberg) verantworten soll bzw. sollen. Der jetzige Verhandlungstermin wird als dritte Vorladung peremptorisch bestimmt, ohne die Möglichkeit, das Gerichtsverfahren aufzuschieben (solche funfunndvirtzigg tag wir dir funfzehen fur das erste, unnd funfzehen fur das ander mal, und die dritten funfzehen tag fur das dritte unverzogenlich zill, das man nennet peremptorium, setzen und bescheiden). S. wird die Prozesssache untersuchen, beide Parteien verhören und rechtskräftig entscheiden, egal ob Erkinger persönlich bzw. dessen Stellvertreter anwesend ist oder nicht. Schließlich verbietet er, S. Erkinger, solange diese Sache vor ihm und seinem Hofgericht (fur unns und unnserm gericht) anhängig ist, mit dem Zentgericht zu Scheinfeld gegen die von Nürnberg und deren Güter auf irgendeine Art und Weise mit Recht oder Urteil zu verfahren, ansonsten wird S. solche Urteile für ungültig erklären (vernichten und widerruffen) (nach Kop.).

Originaldatierung:
am dinstag vor sand Laurenti, XLIX – XXV – XVI – 3
Kanzleivermerke:
KV: Ad mandatum domini imperatoris Marquardus Priszacher [!] (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Orig. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. – Kop. dt.: einfache Abschrift aus dem 16. Jh. im StA Nürnberg, Bestand Archiv Fürsten von Schwarzenberg, Urk. Nr. 220 (B).2

Reg.: Regesta Boica 13/9, S. 350–351 (dt.); RI XI, Nr. 11164.

Lit.: Mörath, Geschichte Scheinfeld, S. 5; Stoll, Erkinger, S. 90.

Kommentar

Obwohl Erkinger schon am 6. Mai 1435 vor das Hofgericht geladen worden war, erschien er nicht.3 Deswegen entschied S. am 9. August 1435 gegen Erkinger und dessen Richter zu Scheinfeld, dass sie die Nürnberger Bürger nicht mehr vor das Zentgericht nach Scheinfeld laden durften.4 Am selben Tag lud S. seinen Rat Erkinger erneut vor das Hofgericht und forderte gewisse Nürnberger Bürger auf, diesem die Vorladung zuzustellen.5 Nach Stoll haben diese Vorgänge angeblich eine gütliche Beilegung gefunden.6 Aus späteren Nachrichten darf man aber vermuten, dass der Streit nur unbefriedigend oder gar nicht beendet wurde, weil Erkingers Nachkommen als Inhaber der Burg Schwarzenberg mit Nürnberg über die Zuständigkeit des Zentgerichts zu Scheinfeld noch zur Zeit K. Friedrichs III. stritten.7

Anmerkungen

  1. 1Reg.: RI XI, Nr. 11095. Die Orig.-Urk. vom 6. Mai 1435 ist seit 2012 im StA Nürnberg, Bestand Reichsstadt Nürnberg, Kaiserprivilegien, Urkunden, Sign. Nr. 369 überliefert.
  2. 2Bis zum Jahr 2012 in SOA Třeboň, Zweigstelle Český Krumlov, Bestand Velkostatek Schwarzenberg, aufbewahrt ‒ siehe dazu die Aufnahmekriterien in der Einleitung dieses Bandes.
  3. 3Siehe Anm. 1.
  4. 4Reg.: RI XI, Nr. 11163. Die Orig.-Urk. ist im StA Nürnberg, Bestand Reichsstadt Nürnberg, Kaiserprivilegien, Urk. Nr. 370 aufbewahrt.
  5. 5Reg.: RI XI, Nr. 11165.
  6. 6Stoll, Erkinger, S. 90.
  7. 7Reg.: RI XIII/26, Nr. 628 und Nr. 640; vgl. Mörath, Geschichte Scheinfeld, S. 3–8.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 3 n. 177, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ec02f944-24d7-4e48-ab89-b9c2bd9003db
(Abgerufen am 18.04.2024).