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RI XI Sigmund (1410-1437) - RI XI Neubearb., 3

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Kg. S. bekennt, dass er seinem Rat, dem edlen Erkinger von Seinsheim (dem edlen strengen Erkhingern von Seinsheimb, ritter) insgesamt 12.205 Schock böhmischer Groschen und 3.726 rheinische Gulden wissentlich schuldet. Die gesamte Schuld besteht aus folgenden Teilschuldbeträgen:

[1.] 6.797 Schock böhmischer Groschen, die auf die Burgen (slosser) Točník (Toczingkh [!]) und Bettlern (Pettler) und auf die Stadt Beraun (Bern) für die Dienste und die Geldsumme, welche Erkingers verstorbener Vater [Michael von Seinsheim] ihm, S. geleistet und geliehen hat, und für den Kriegsdienst von 300 Reitern, welche Erkinger zusammen mit anderen auf die Dauer von einem Jahr unterhalten hat (als er unns dann mit seinen fründten drey hundert pferdt ein jahr gehalten hat), verschrieben wurden.1

[2.] 2.490 Schock böhmischer Groschen für die Bereitstellung einer gewissen Zahl von Bewaffneten vom 18. März bis 9. September (dorumb er unns seit mitfasten nechst vergangen ein summ leute bis uff datum diess brieffs gehalten hat), wofür Erkinger teilweise (desselben geldes einsttheils) bereits eine gesonderte Verschreibung auf die Stadt Kaaden (Kadan) erhalten hat.2

[3.] 2.918 Schock böhmischer Groschen und 3.726 rheinische Gulden für die Kosten, welche Erkinger im über zweijährigen Dienst für ihn, S. getragen hat, sowie für die Schäden, welche er dadurch erlitten hat, dass er die Stadt Kaaden auf Wunsch S.s nach Ablauf der zwei Monate, für die ihn die Kurfürsten entschädigt hatten, weiter gehalten hat (als er die statt Kadan umb unnsern willen nach ausgehn der zweyer monden, die im unssern und des reichs churfürsten verlegung theten, gehalten hat) sowie als Anteil an jenen Einkünften (fur einstheils geldtes), die Erkinger von S.s Münz- oder Forstamt im Kg.reich Böhmen (aus unnserm münzhofe oder von unserm forstambt) jährlich erhalten soll.3

Da er, S. Erkinger und dessen Erben vormals nur einen Teil der genannten Schuldsumme (dieselben summ einstheils) auf die Burgen Točník und Bettlern und auf die Städte Beraun und Kaaden verschrieben hatte,4 hat Erkinger ihm die entsprechenden Schuldbriefe gutwillig wieder zurückgestellt, damit S. ihm die gesamte Summe auf den genannten Gütern und dem Hof Libenice bei Kuttenberg (den hoff Libanicze bey dem Berg gelegen) verschreiben mag.

Da er, S. Erkinger der Begleichung aller oben berechneten Schulden versichern will (dass wir im seines geldts gern versorgen wollen, dass er wisse, woran er es haben solle), verpfändet (verschrieben [!]) er mit wohlbedachtem Mut und rechtem Wissen und aus kgl.-böhmischer Macht (von behemischer küniglicher macht) für sich und seine Erben und Nachfolger als böhmische Kgg. Erkinger und dessen Erben angesichts von dessen treuen Diensten die Burgen (sloss) und Städte Točník, Bettlern, Kaaden, Saaz (Sacz), Beraun und den Hof Libenice mit allen Herrschaftsrechten, weltlichen sowie geistlichen Lehensgütern (lehenschafften), Freiheiten, Zehnten, Zöllen, Fischweiden, Wäldern, Zinsen, Gerichten und Gewohnheiten, wie das alles Kg. Wenzel [IV.] innegehabt und genossen hat, um sie nach ihrem besten Willen und zu ihrem Nutzen wie ihre sonstigen eigenen Güter ohne jedes Hindernis von seiner, S.s, Seite oder anderer Personen nutzen, besitzen und genießen zu können. Demzufolge sollen alle zu den Burgen und den Städten gehörigen und dort ansässigen Untertanen ihnen als Pfandinhabern (pfandweise) Huldigung leisten und Gehorsam schwören. Diejenigen Burgen und Städte, die von den Hussiten besetzt sind (noch in der feinde handt steen), sollen sie nach Möglichkeit wieder erobern. Wer immer jedoch die Städte Saaz und Beraun und den Hof Libenice vor den Empfängern einnehmen wird, soll sie Erkinger oder dessen Erben unverzüglich überlassen, wozu S. ihnen zu verhelfen verspricht und zudem versichert, die Güter auch niemandem anderen zu überantworten. Sollte die Wiedergewinnung der Städte und des Hofs scheitern bzw. solange die Güter in Feindehand bleiben, gewährleistet (handthaben, getrewlich schüczen undt schirmen […] on geverde) S. dass die ganze Schuldsumme im obenbeschriebenen Ausmaß auf den Burgen Točník und Bettlern und auf der Stadt Kaaden verschrieben bleibt.

Damit Erkinger und dessen Erben die verpfändeten Burgen und Städte besser verwalten vermögen (dester was [!] vorgesein mögen), hat S. einst verschrieben und verschreibt erneut (verschrieben vormahls unnd auch in diesem briffe) für sich und seine Erben und Nachfolger als böhmische Kgg. ihnen erneut die Einkünfte von 300 Schock böhmischer Groschen, die jährlich jeweils zur Hälfte am Georgstag [23. April] bzw. am Michaelstag [29. September] vom Münzmeister zu Kuttenberg (munczmaister zum Kutten aus unserm munczhofe) zu bezahlen sind,5 solange sie die Burgen und Städte oder Teile davon innehaben. Falls die Auszahlung sich irgendwie verzögert, ist die Geldsumme von den Einkünften des Forstamtes im Kg.reich Böhmen (von der münze unnsers vorstambts zu Behem) oder aus anderer Quelle (an andern enden) abzuführen.

Weiter gestattet S. ihnen (gnade unnd gunst gethan), den Hof Libenice mit allem Zubehör zu verkaufen, wobei der Erlös von der Schuldsumme abgezogen werden soll. Sollten Erkinger oder seine Erben in Not geraten, dürfen sie die genannten Burgen oder Städte mit ihrem Zubehör nur an solche Personen versetzen und übergeben (verseczen und verkümmern), die nicht zu seinen, S.s, Feinden gehören und einer künftigen Auslösung durch ihn gewärtig sind.

Wenn Erkinger die genannten Burgen und Städte oder Teile davon [an die Feinde S.s] verliert, bleibt er, S. ihm immer noch die genannte Summe schuldig und verpflichtet sich, ihn bei der Wiedergewinnung der Burgen und der Städte zu unterstützen (mit macht darzuthun oder schikhen zu helfen), ansonsten soll er andere ebenso gute Burgen und Städte an Erkinger verpfänden oder die Schuldsumme in Bargeld (mit bereytem geldte) auszahlen.

S. behält sich das Recht vor, das verpfändete Vermögen oder Teile davon von Erkinger oder dessen Erben unter Wahrung einer vierteljährigen Kündigungsfrist in guten rheinischen Gulden sowie böhmischen Groschen in Nürnberg oder in Eger auszulösen, und zwar wie folgt: die Burgen Točník und Bettlern und die Stadt Beraun um 6.797 Schock böhmischer Groschen, die Stadt Kaaden um 2.490 Schock böhmischer Groschen und die Stadt Saaz und den Hof in Libenice, sofern er nicht bis dahin verkauft sein sollte, um 2.918 Schock böhmischer Groschen und 3.726 rheinische Gulden.

S. gewährt Erkinger und dessen Erben die besondere Gnade (günnen […] von besundern gnaden), die Jagd innerhalb des kgl.en Wildbanns zu eigenem Vergnügen zu betreiben, jedoch beschränkt auf ein Stück Hochwild oder zwei Stück Niederwild (ein haubt oder zwey fellen).

Schließlich legt er fest, dass auch diejenigen die durch diese Urk. gewährten Rechte genießen sollen, die die Urk. mit dem guten Willen der Empfänger innehaben werden (nach Kop. D).

Originaldatierung:
am negsten mitwochen nach Unnser Lieben Frawen tag Natiwitatis, 36 – 12 – 3
Kanzleivermerke:
KV: Ad mandatum domini regis Michael praepositus Boleslaviensis (nach Kop. D).

Überlieferung/Literatur

Orig. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. ‒ Kop. dt.: Vidimus von Heinrich, Abt des [Benediktiner- bzw. Schotten-] Klosters St. Egidien in Nürnberg, vom 29. Oktober 1434 im StA Nürnberg, Bestand Archiv Fürsten von Schwarzenberg, Urk. Nr. 142, derzeit nicht auffindbar (B);6 Abschrift des vorgenannten Vidimus aus dem 17. Jh. in SOA Třeboň, Zweigstelle Český Krumlov, Bestand RA Schwarzenberků Hluboká nad Vltavou, derzeit nicht auffindbar (C); eine maschinenschriftliche Abschrift von C in SOA Třeboň, Zweigstelle Český Krumlov, Bestand RA Schwarzenberků Hluboká nad Vltavou, Akten, Fasc. 277 (Siegelankündigung für Majestätssiegel) (D). ‒

Altes Reg.: dt. Kurzreg. in den Regg. zu Erkinger von Seinsheim aus dem 19. Jh. in SOA Třeboň, Zweigstelle Český Krumlov, Bestand RA Schwarzenberků Hluboká nad Vltavou, Akten, Fasc. 277, Nr. 17 (E).

Auszug: CIM III, S. 42‒46, Nr. 29 (nach C).

Reg.: Sedláček, Zbytky register, S. 168, Nr. 1212–1215 (tsch.).

Lit.: Berger, Fürstenhaus Schwarzenberg, S. 20–21; Berger, Episode, S. 4–5; Stoll, Erkinger, S. 18; Hledíková, Erkinger, S. 79–81; Šmahel, Husitská revoluce, IV, S. 63; ders., Hussitische Revolution, III, S. 1799–1800.

Anmerkungen

  1. 1Siehe das oben rekonstruierte Dep. Reg. Nr. 62.
  2. 2Siehe das oben rekonstruierte Dep. Reg. Nr. 63.
  3. 3Es handelt sich hier um den jährlichen Zins von 300 Schock Groschen, welcher weiter in der Urk. bestätigt wird; siehe auch das oben rekonstruierte Dep. Reg. Nr. 61.
  4. 4Siehe die oben rekonstruierten Depp. Regg. Nr. 62 und 63.
  5. 5Siehe das oben rekonstruierte Dep. Reg. Nr. 61.
  6. 6Bis zum Jahr 2012 soll die Urk. in SOA Třeboň, Zweigstelle Český Krumlov, Bestand Velkostatek Schwarzenberg, Urk. Nr. 142, aufbewahrt worden sein; sie war jedoch auch dort nicht auffindbar. Vgl. dazu die Aufnahmekriterien in der Einleitung dieses Bandes.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XI Neubearb., 3 n. 64, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/c7d5abd6-11ed-4d12-9988-d998a2b21315
(Abgerufen am 29.03.2024).